Jährlich steigende Steuerbefreiung der Altersvorsorgebeiträge
Staatlich vorgeschriebene Vertragsgestaltung
Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind, können als Sonderausgaben geltend gemacht und damit steuerfrei gestellt werden.
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden - also im Alter. siehe Rentenbesteuerung
Dafür bleiben Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigkeitsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. siehe Altersvorsorgeaufwendungen
Der Übergang zu nachgelagerten Besteuerung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt aber schrittweise, da im Falle der sofortigen Einführung eintretende Steuerausfälle für den Staat nicht tragbar wären.