Altersvorsorge Informationen | Zu Favoriten hinzufügen | Stand: 30.09.2006
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Basisrente (Leibrentenversicherung)

Die neue Basisrente bietet eine zusätzliche Vorsorgemöglichkeit für all diejenigen, die ab dem 60. Lebensjahr Wert auf eine monatliche Rentenzahlung legen.

Die Basisrente eignet sich besonders für:
- Selbstständige und Freiberufler
- gut verdienende Arbeitnehmer und Beamte

Der Fiskus finanziert die Beiträge mit. Wer mit der neuen Basisrente für sein Alter vorsorgt, kann Beiträge von der Steuer absetzen. 2005 sind bereits 60% der Beiträge steuerlich absetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil in jährlichen 2%-Punkt-Schritten auf 100%
siehe Altersvorsorgeaufwendungen

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Beispielrechnung 2005 Basisrente

Beispielrechnung für 2005  ohne Basisrente   mit Basisrente  
Arbeitnehmeranteil GRV  3000 EUR  3000 EUR 
Arbeitgeberanteil GRV (steuerfrei)  3000 EUR  3000 EUR 
private Basis-Rente   --------  2000 EUR  
geleistete Beiträge  6000 EUR  8000 EUR 
davon 60%  3600 EUR  4800 EUR 
abzgl. Arbeitgeberanteile   3000 EUR  3000 EUR 
absetzbar   600 EUR   1800 EUR  


1.200 EUR mehr absetzbar aufgrund privater Basisrente,
Steuerersparnis: 300 € (bei Steuersatz 25%)

Höchstbetrag , also 60% von 20.000 € (=12.000 €), abzgl. Arbeitgeberanteil (3.000 €) ergibt maximal absetzbaren Betrag: 9.000 €

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Welche Voraussetzungen müssen für eine Förderung der Basisrente erfüllt sein?

Beiträge zu Gunsten einer Basisrente werden nur dann gefördert, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsieht. Die Leistungen dürfen außerdem nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten erbracht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich - wie bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung um Vorsorgeprodukte handelt, bei denen die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden.

Aus diesem Grund dürfen die entstandenen Versorgungsanwartschaften

nicht vererblich

nicht übertragbar

nicht beleihbar

nicht veräußerbar

nicht kapitalisierbar sein



Zusatzversicherungen können in den Vertag eingeschlossen werden, sofern diese einen Anspruch auf eine monatliche Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Witwenrente für den Ehegatten des Steuerpflichtigen begründen.

Die Rentenleistungen aus Zusatzversicherungen zu einer Basisrente (Rürup-Rente) werden wie die Altersrente des Vertrags ebenfalls der nachgelagerten Besteuerung unterworfen. Die Steuerlast auf solche Rentenleistung ist somit höher als auf die gleiche Leistung aus einer Zusatzversicherung zu einer herkömmlichen Lebens- oder Rentenversicherung.

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Übrigens

Rürup-, Riester und Betriebsrenten sind "Hartz IV -sicher",
d.h., sie bleiben beim Arbeitslosengeld II anrechnungsfrei !

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