Die Direktversicherung durch Entgeltumwandlung ist eine ideale Absicherung der Altersversorgung, da sie zusätzlich zum Aufbau einer lebenslangen Rente noch eine Steuerersparnis und eine Ersparnis aus Sozialversicherungsbeiträgen (bis Ende 2008) während der Beitragszahlungsdauer bietet. Die Direktversicherung ist eine unkomplizierte, mit wenig Aufwand verbundene Lösung der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber trifft mit seinem Mitarbeiter eine Vereinbarung, dass ein Teil seines Entgelts zur Finanzierung einer Rentenversicherung umgewandelt wird. Der Arbeitgeber ist hierbei Versicherungsnehmer - versicherte Person ist der Arbeitnehmer, dem eine Versorgungszusage erteilt wird. Der Arbeitnehmer bzw. seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sind die Leistungsempfänger, die dann aus der Direktversicherung im Alter bzw.im Falle des Todes und/oder ggf. auch bei Berufsunfähigkeit Versorgungsleistungen erhalten.
Nach §3 Nr.63 EStG kann man Beiträge bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG GRV) West steuerfrei von dem Bruttogehalt in eine Direktversicherung einzahlen.
Zusätzlich sind weitere 1.800 EUR steuerfrei -aber sozialabgabenpflichtig!- sofern für frühere (vor dem 01.01.2005) erteilte Versorgungszusagen,wie z.B. Direktversicherungen,die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG nicht (mehr)genutzt wird. Ab 2009 sind Entgeltumwandlungen sozialversicherungspflichtig bis zur BBG GRV West. Die Förderung nach § 3 Nr.63EStG ist grundsätzlich auf Versorgungszusagen beschränkt, die eine Versorgung in Form von (lebenslangen) Rentenzahlungen vorsehen.
Als versicherte Person erhält der Arbeitnehmer dagegen von Beginn an ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf alle Leistungen aus dieser Direktversicherung. Somit können die in die Versicherung eingezahlten Beiträge auch dann nicht für ihn verloren gehen, falls er den Arbeitsplatz wechselt. Zudem kann er das Bezugsrecht für den Todesfall bestimmen. Bestimmt der Arbeitnehmer seinen Ehegatten bzw.seinen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Partner und/oder ein oder mehrere Kinder, für die er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32Abs. 3und 4 S.1-3 EStG erhält, steht diesen Personen die vereinbarte Todesfall-Leistung vollständig zur Verfügung. Bei anderen Personen ist die Todesfall-Leistung auf eine Summe in Höhe der üblichen Beerdigungskosten i.S.v.§ 159Abs.4 VVG beschränkt.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Direktversicherung -im Einvernehmen mit altem und neuem Arbeitgeber-über den neuen Arbeitgeber weiterführen.Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem alten Arbeitgeber verlangen kann, dass der sogenannte "Übertragungswert" (Def.§4 Abs.5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem "Übertragungswert" wertgleiche Zusage wahlweise über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu erteilen. Andernfalls besteht die Möglichkeit,die Direktversicherung beitragsfrei stellen zu lassen (Fortführung mit verminderten Leistungen ohne Beitragszahlung).
Die Leistungen bei Förderung nach §3Nr. 63EStG sind nachgelagert zu versteuern (sonstige Einkünfte §22 Nr.5Satz 1EStG). Die Versteuerung erfolgt demnach in einer Lebensphase, in der die Steuerbelastung i.d.R. deutlich geringer als im aktiven Erwerbsleben ist.Außerdem unterliegen die Leistungen der Direktversicherung der Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.Es besteht Beitragspflicht in Höhe des vollen allgemeinen Beitragssatzes. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Lediglich privat Krankenversicherte sind von dieser Regelung ausgenommen. |