Altersvorsorge Informationen | Zu Favoriten hinzufügen | Stand: 30.09.2006
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Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge

Ab 2005 wird die Direktversicherung (analog Pensionskasse und Pensionsfonds) in die steuerliche Förderung des §3 Nr.63 EStG einbezogen, d.h.

die Beitragszahlungen erfolgen aus dem unversteuerten Einkommen, dem sogenanntem "Sparen aus dem Bruttogehalt" (bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung + 1800 EUR)

der Erhöhungsbeitrag von 1800 EUR gilt nur für Zusagen, die ab dem 01.01.2005 erteilt wurden und sofern die Lohnsteuerpauschalierung nicht genutzt wird

die Besteuerung erfolgt nachgelagert (bei Auszahlung im Rentenalter)

die Steuerfreiheit wird grundsätzlich auf Versorgungszusagen beschränkt, die eine lenbenslange Altersrente vorsehen

daneben ist auch Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente möglich



Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Das Alterseinkünftegesetz verbessert die steuerlichen Rahmenbedingungen in der betrieblichen Altersversorgung. Die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung werden künftig steuerfrei gestellt. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Betrieben, die nunmehr auch von der Möglichkeit der steuerfreien und bis 2008 sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung Gebrauch machen können.

Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Für neu erteilte Versorgungszusagen wird als Ausgleich für die insoweit entfallende Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon bestehenden steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um 1.800 Euro erweitert.

Was geschieht mit der Betriebsrente bei einem Arbeitgeberwechsel ?

Das Alterseinkünftegesetz ermöglicht, dass Beschäftigte ihre Betriebsrente zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen und dort auch weiterführen können (so genannte Portabilität). Damit werden Arbeitnehmer besser gestellt, die ihren Arbeitsplatz häufiger gewechselt haben. Bisher mussten sie mit einer Zersplitterung ihrer Betriebsrentenansprüche rechnen, die im schlimmsten Fall zu einem Verlust von Ansprüchen führen konnte und selbst im günstigsten Fall wegen der komplizierten Verwaltung vieler kleiner Renten zu erheblichen Mehrkosten führte. Für die Arbeitgeber ist die Regelung vorteilhaft, da sie nicht mehr Kleinstrenten für viele nur kurze Zeit bei ihnen beschäftigte Mitarbeiter verwalten müssen.





Übrigens

Rürup-, Riester und Betriebsrenten sind "Hartz IV -sicher",
d.h., sie bleiben beim Arbeitslosengeld II anrechnungsfrei !

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