Startseite 2. Zusatzversorgung Riester-Rente / PrämienRente Wie wird gefördert ?
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Verfahrensablauf |
Sie schließen bei einem Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister o.ä. einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (umgangssprachlich: Riester-Rente) ab. Für die Zulage ist ein Antrag erforderlich. Dieser ist beim Anbieter des Altersvorsorgevertrages, der Ihnen nach Ablauf eines Beitragsjahres übersendet wird, zu stellen. Die Zulage wird für jedes Beitragsjahr gezahlt und muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, beantragt werden. Parallel dazu findet ein Datenaustausch mit dem Finanzamt statt und Sie können evtl. die Beiträge für Ihre Riester-Rente als Sonderausgaben nach §10a EStG geltend machen (Anlage AV zur Einkommensteuererklärung).
Für Ihre individuelle Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
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Linktipp zum Thema |
§ 10a Zusätzliche Altersvorsorge bei der BfA
Anlage AV zur Einkommensteuererklärung beim Bundesfinanzministerium
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Neu 2005 |
Zulageantrag - Bevollmächtigung Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages bevollmächtigen, die Zulage für jedes Beitragsjahr für ihn gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zu beantragen. Die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform. Liegt eine Bevollmächtigung vor, so muss die Zulage nicht wie bisher jedes Jahr vom Anleger per Papierantrag an den Anbieter neu beantragt werden. Der Zulageberechtigte ist allerdings verpflichtet, Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken, seinem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Dies können u.a. sein: Familienstand, Anzahl der Kinder, Beendigung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis. Die zur Berechnung des Mindesteigenbeitrages erforderlichen Angaben zur Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen werden von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen beim Rentenversicherungsträger ermittelt. Die Bevollmächtigung gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll gegenüber dem Anbieter zu erklären. Quelle: BfA, Stand 18.01.2005 |
Verfahren §§ 90, 90 a und 91 EStG |

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Bildquelle (Stand 23.04.2003): www.bfa.de |
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